Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. GELTUNG VON ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. ANGEBOT (OFFERTE) UND KOSTENVORANSCHLÄGE
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag wird erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge und Angebote beinhalten ausdrücklich nicht den Aufwand für Schuttabfuhr, Fracht und Transporte, sowie sonstige, im Kostenvoranschlag oder im Angebot nicht ausdrücklich angeführte Leistungen, insbesondere nicht die Entsorgung von Verpackungsmaterialien und sonstigem Sondermüll.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Die im Angebot bzw. in einem allfällig erstellten Kostenvoranschlag enthaltenen Preise gelten nur unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die im Anbot bzw. im Kostenvoranschlag enthaltenen Leistungen und Lieferungen beansprucht und bezahlt. Sollte der tatsächlich erteilte und abgerechnete Auftrag die Angebotssumme unterschreiten, so gelten die im Angebot enthaltenen Teilpreise nicht, sondern erfolgt dann seitens des Auftragnehmers eine Neuauspreisung. Gleiches gilt, wenn es aus Gründen, die nicht der Auftraggeber zu vertreten hat, zu einer, nachträglich das Angebot übersteigenden Mehrleistung kommt. Für derartige Nachlieferungen und nachträgliche Mehrarbeiten gelten die im Anbot bzw. im Kostenvoranschlag enthaltenen Preise ausdrücklich nicht, sondern ist der Auftragnehmer in diesem Fall dazu berechtigt, zu angemessenen Preisen abzurechnen. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster, Ausführungsvorschläge, Angebote und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Für den Fall, als der Auftraggeber gegen diese Bestimmung der AGB verstoßen sollte, wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt 20 % der Bruttoauftragssumme laut Angebot des Auftragnehmers. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist zusätzlich zu ersetzen.
3. PREISE (KAUFPREISE, WERKLOHN)
Die im Angebot dargelegten und in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise sind veränderlich, d.h. dass diese nach dem gewerkspezifischen Index der Spengler und Dachdecker gemäß den Baukostenveränderungen nach ÖNORM B2111 ohne Schwellenwert umgerechnet werden. Die Abrechnung der Materialkosten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und Naturmaß. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis sind insbesondere folgende ÖNORMEN anzuwenden: B 2110 bzw. B 2118, B 2111, B 2219, B 2221, B 3419, B 3521–1, B 4119.
Den Preisen ist zu Grunde gelegt, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden können. Treten zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
Für den Anwendungsbereich des KSchG gilt, dass alle von uns genannten oder vereinbarten Preise der aktuellen Kalkulationssituation entsprechen und diese jedenfalls 2 Monate gültig sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt weiters, dass die von uns ausgezeichneten Preise für Sachgüter und Leistungen brutto zu verstehen sind.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Insbesondere ist der Auftraggeber dazu berechtigt, Akontierungszahlungen wie folgt in Rechnung zu stellen:
- Ein Drittel der Auftragssumme bei rechtsverbindlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber
- Ein Drittel der Auftragssumme binnen einer Woche ab Arbeitsbeginn
- Ein Drittel der Auftragssumme unmittelbar mit Erstellung der Schlussrechnung, wobei als Zahlungsziel 30 Tage netto vereinbart wird.
Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und auf Grund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Sollte eine derartige, gesonderte Skontovereinbarung getroffen werden, so gilt dann, wenn der Auftraggeber auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, dass er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen verliert.
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände oder die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, unter Nachfristsetzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Rechnung über die tatsächlich erbrachte Leistung zu stellen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
5. TRANSPORT- UND GEFAHRTRAGUNG
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 20,00 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Solange irgendwelche Forderungen aus dem Vertragsverhältnis für den Auftragnehmer bestehen, darf der Auftraggeber ohne Zustimmung die Ware nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder verbringen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer von seinem Vorbehaltseigentum Gebrauch macht, erteilt der Auftraggeber schon jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung, dass der Auftragnehmer die gelieferte Ware ohne weitere Zustimmung des Auftraggebers jederzeit abholen kann.
6. GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG – ERFÜLLUNGSORT
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Erfüllungsort ist 4663 Laakirchen.
7. RÜCKTRITT
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des Verzuges unter Nachfristsetzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist er zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe von 20 % der Bruttoauftragssumme berechtigt. Der darüber hinausgehende Schaden ist vom Auftraggeber ebenfalls zu ersetzen, insbesondere wenn wir bereits selbst die im Auftrag beschriebene Ware bestellt haben.
Der Auftraggeber hat, außer in den gesetzlichen Fällen, kein Rücktrittsrecht. Für den Fall des Rücktritts durch den Auftraggeber hat dieser die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu bezahlen, mindestens jedoch 15% der Auftragssumme. Diese Bezahlung gilt weder als Vertragsstrafe noch als Reuegeld.
8. EINSEITIGE LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen können unsererseits vorgenommen werden. Nicht vom Auftragnehmer zu verantwortende Lieferengpässe oder Lieferausfälle berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, gegen den Auftragnehmer Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
9. ÜBERGABE, ÜBERNAHME, GEFAHRENÜBERGANG
Der Auftraggeber ist zur Übernahme verpflichtet, wenn die Lieferung/Ausführung erbracht bzw. fertiggestellt ist (Gefahrenübergang).
Die Übergabe erfolgt nach einer erbrachten Fertigstellungsmeldung an den Auftraggeber auf Basis des Vertrages. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme trotz vorliegen der Übernahmevoraussetzungen, gilt die Lieferung/Ausführung dessen ungeachtet als vereinbarungsgemäß erbracht und zwar zu jenem Zeitpunkt, in dem die Übernahmevoraussetzungen laut Fertigstellungsmeldung erstmalig vorliegen. Die widrigen Folgen eines Übernahmeverzuges fallen dem Auftraggeber zur Last.
10. GEWÄHRLEISTUNG – GARANTIE
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, auf Grund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Auftraggeber nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Auftragnehmer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Für Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des KSchG unterliegen gilt, dass im Falle eines behebbaren Mangels die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist zu erfolgen hat. Die Behebung kann nach unserer Wahl jedenfalls auch durch Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Weiters gilt, dass wir für Transportbrüche unabhängig davon, ob wir die bestellte Ware selbst oder durch eine dritte Person liefern, nicht haften, wenn nicht mehr als 2 % der gelieferten Warenmenge anlässlich des Transportes beschädigt wird. Für derartige Beschädigungen beim Transport der Ware bis zu 2 % der Liefermenge besteht für den Auftraggeber weder ein Anspruch auf Preisminderung, noch ein Anspruch auf Nachtrag des Fehlenden. Sollten mehr als 2 % der gelieferten Ware Transportschäden aufweisen, so hat der Auftraggeber bei sonstigem Anspruchsverlust dies unverzüglich zu rügen. Geringfügige Farbtonveränderungen, welche beispielsweise durch Umwelteinflüsse sowie durch Ausblühungen bedingt sind, gelten nicht als Mangel im Sinne der uns treffenden Gewährleistungsverpflichtung. Das gilt ebenso für geringfügige Oberflächenveränderungen, sowie sonstige Erscheinungsmängel am Material, welche die Funktion selbst nicht beeinträchtigen. Sollte eine dritte Person die von uns gelieferte Ware verarbeiten oder montieren, so übernehmen wir hiefür keinerlei Haftung.
11. WARENRÜCKNAHME
Waren können nur nach vorheriger Zustimmung, ohne Beschädigungen und Original verpackt zurückgenommen werden. Als Manipulationsgebühr werden je nach Lieferanten 10–20% vom Verkaufspreis verrechnet.
12. SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
13. AUFRECHNUNG
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Für Verbrauchergeschäfte gilt, dass der Auftraggeber auf die Möglichkeit der Aufrechnung verzichtet. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit, sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
14. ZURÜCKBEHALTUNGSVERBOT
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages. Für Verbrauchergeschäfte gilt, dass der Auftraggeber seine Zahlung verweigern kann, wenn der Auftragnehmer die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht hat oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zu Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet der Auftragnehmer eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt dieses Recht, die Zahlung zu verweigern.
15. FORM
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
16. RECHTSWAHL
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.