Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

1. GELTUNG VON ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Soweit nicht aus­drück­lich gegen­teiliges vere­in­bart wurde, gel­ten unsere, dem Ver­tragspart­ner bekan­nt gegebe­nen AGB.

Unser Ver­tragspart­ner stimmt zu, dass im Falle der Ver­wen­dung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedin­gun­gen auszuge­hen ist, auch wenn die Bedin­gun­gen des Ver­tragspart­ners unwider­sprochen bleiben.

Ver­tragser­fül­lung­shand­lun­gen unser­er­seits gel­ten insofern nicht als Zus­tim­mung zu von unseren Bedin­gun­gen abwe­ichen­den Ver­trags­be­din­gun­gen. Verbleiben bei der Ver­tragsle­gung den­noch Unklarheit­en, so sind diese in der Weise auszuräu­men, dass jene Inhalte als vere­in­bart gel­ten, die üblicher­weise in ver­gle­ich­baren Fällen vere­in­bart wer­den.

2. ANGEBOT (OFFERTE) UND KOSTENVORANSCHLÄGE

Unsere Ange­bote sind freibleibend. Der Ver­trag gilt erst mit Absendung ein­er schriftlichen Auf­trags­bestä­ti­gung durch uns als geschlossen. Kosten­vo­ran­schläge sind ent­geltlich. Ein für den Kosten­vo­ran­schlag bezahltes Ent­gelt wird gut­geschrieben, wenn auf­grund dieses Kosten­vo­ran­schlages ein Auf­trag erteilt wird. Der Kosten­vo­ran­schlag wird erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit über­nom­men wer­den. Soll­ten sich nach Auf­tragserteilung unver­mei­dliche Kosten­er­höhun­gen im Aus­maß von über 15 % ergeben, so wird der Auf­trag­nehmer den Auf­tragge­ber davon unverzüglich ver­ständi­gen. Bei unver­mei­dlichen Kostenüber­schre­itun­gen bis 15 % ist eine geson­derte Ver­ständi­gung nicht erforder­lich und kön­nen diese Kosten ohne weit­eres in Rech­nung gestellt wer­den.

Sofern nichts anderes vere­in­bart wurde, kön­nen Auf­tragsän­derun­gen oder Zusatza­ufträge zu angemesse­nen Preisen in Rech­nung gestellt wer­den. Kosten­vo­ran­schläge und Ange­bote bein­hal­ten aus­drück­lich nicht den Aufwand für Schut­tab­fuhr, Fracht und Trans­porte, sowie son­stige, im Kosten­vo­ran­schlag oder im Ange­bot nicht aus­drück­lich ange­führte Leis­tun­gen, ins­beson­dere nicht die Entsorgung von Ver­pack­ungs­ma­te­ri­alien und son­stigem Son­der­müll.

Die Annahme eines vom Auf­trag­nehmer erstell­ten Ange­botes ist nur hin­sichtlich der gesamten ange­bote­nen Leis­tung möglich. Die im Ange­bot bzw. in einem allfäl­lig erstell­ten Kosten­vo­ran­schlag enthal­te­nen Preise gel­ten nur unter der Voraus­set­zung, dass der Auf­tragge­ber die im Anbot bzw. im Kosten­vo­ran­schlag enthal­te­nen Leis­tun­gen und Liefer­un­gen beansprucht und bezahlt. Sollte der tat­säch­lich erteilte und abgerech­nete Auf­trag die Ange­botssumme unter­schre­it­en, so gel­ten die im Ange­bot enthal­te­nen Teil­preise nicht, son­dern erfol­gt dann seit­ens des Auf­trag­nehmers eine Neuaus­preisung. Gle­ich­es gilt, wenn es aus Grün­den, die nicht der Auf­tragge­ber zu vertreten hat, zu ein­er, nachträglich das Ange­bot über­steigen­den Mehrleis­tung kommt. Für der­ar­tige Nach­liefer­un­gen und nachträgliche Mehrar­beit­en gel­ten die im Anbot bzw. im Kosten­vo­ran­schlag enthal­te­nen Preise aus­drück­lich nicht, son­dern ist der Auf­trag­nehmer in diesem Fall dazu berechtigt, zu angemesse­nen Preisen abzurech­nen. Pläne, Skizzen und son­stige tech­nis­che Unter­la­gen, sowie Prospek­te, Kat­a­loge, Muster, Aus­führungsvorschläge, Ange­bote und Ähn­lich­es bleiben geistiges Eigen­tum des Auf­trag­nehmers. Jede Ver­wen­dung, ins­beson­dere die ent­geltliche oder unent­geltliche Weit­er­gabe, Vervielfäl­ti­gung und Veröf­fentlichung bedarf der aus­drück­lichen Zus­tim­mung des Auf­trag­nehmers. Für den Fall, als der Auf­tragge­ber gegen diese Bes­tim­mung der AGB ver­stoßen sollte, wird eine Ver­tragsstrafe vere­in­bart, die nicht als Reugeld anzuse­hen ist. Sie beträgt 20 % der Brut­toauf­tragssumme laut Ange­bot des Auf­trag­nehmers. Ein die Ver­tragsstrafe über­steigen­der Schaden ist zusät­zlich zu erset­zen.

3. PREISE (KAUFPREISE, WERKLOHN)

Die im Ange­bot dargelegten und in der Auf­trags­bestä­ti­gung enthal­te­nen Preise sind verän­der­lich, d.h. dass diese nach dem gew­erk­spez­i­fis­chen Index der Spen­gler und Dachdeck­er gemäß den Baukosten­verän­derun­gen nach ÖNORM B2111 ohne Schwellen­wert umgerech­net wer­den. Die Abrech­nung der Mate­ri­alkosten erfol­gt nach tat­säch­lichem Aufwand und Natur­maß. Auf das gegen­ständliche Ver­tragsver­hält­nis sind ins­beson­dere fol­gende ÖNORMEN anzuwen­den: B 2110 bzw. B 2118, B 2111, B 2219, B 2221, B 3419, B 3521–1, B 4119.

Den Preisen ist zu Grunde gelegt, dass die Arbeit­en kon­tinuier­lich und ohne Unter­brechun­gen aus­ge­führt wer­den kön­nen. Treten zwis­chen dem Ver­tragsab­schluss und der Leis­tungsaus­führung Lohnkosten­er­höhun­gen durch Gesetz, Verord­nung oder Kollek­tivver­trag oder nicht im Ein­fluss­bere­ich des Auf­trag­nehmers ste­hende und Mehrleis­tun­gen bzw. Mehrkosten aus­lösende Umstände ein, so erhöhen sich die in Betra­cht kom­menden Preise entsprechend.

Alle von uns genan­nten Preise sind, sofern nichts anderes aus­drück­lich ver­merkt ist, exk­lu­sive Umsatzs­teuer zu ver­ste­hen. Im Ver­rech­nungs­falle wird die geset­zliche Umsatzs­teuer zu diesen Preisen hinzugerech­net.

Für den Anwen­dungs­bere­ich des KSchG gilt, dass alle von uns genan­nten oder vere­in­barten Preise der aktuellen Kalku­la­tion­ssi­t­u­a­tion entsprechen und diese jeden­falls 2 Monate gültig sind. Bei Ver­brauchergeschäften gilt weit­ers, dass die von uns aus­geze­ich­neten Preise für Sachgüter und Leis­tun­gen brut­to zu ver­ste­hen sind.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Auf­tragge­ber hat Teilzahlun­gen nach Maß­gabe des Fortschrittes der Leis­tungsaus­führung über Ver­lan­gen des Auf­trag­nehmers zu leis­ten. Ins­beson­dere ist der Auf­tragge­ber dazu berechtigt, Akon­tierungszahlun­gen wie fol­gt in Rech­nung zu stellen:

  1. Ein Drit­tel der Auf­tragssumme bei rechtsverbindlich­er Auf­tragserteilung durch den Auf­tragge­ber
  2. Ein Drit­tel der Auf­tragssumme bin­nen ein­er Woche ab Arbeits­be­ginn
  3. Ein Drit­tel der Auf­tragssumme unmit­tel­bar mit Erstel­lung der Schlussrech­nung, wobei als Zahlungsziel 30 Tage net­to vere­in­bart wird.

Ein Skon­toabzug wird nur im Rah­men und auf Grund schriftlich­er Vere­in­barung anerkan­nt. Sollte eine der­ar­tige, geson­derte Skon­tovere­in­barung getrof­fen wer­den, so gilt dann, wenn der Auf­tragge­ber auch nur eine Teilzahlung nicht inner­halb der für Skon­toabzug vere­in­barten Zahlungs­frist erbringt, dass er seinen Skon­toanspruch nicht nur hin­sichtlich dieser Teilzahlung, son­dern auch hin­sichtlich aller bere­its geleis­teten oder erst später zu erbrin­gen­den Zahlun­gen ver­liert.

Wer­den dem Auf­trag­nehmer nach Ver­tragsab­schluss ungün­stige Umstände oder die Zahlungs­fähigkeit des Auf­tragge­bers oder dessen wirtschaftliche Lage bekan­nt oder kommt der Auf­tragge­ber seinen Zahlungsverpflich­tun­gen nicht frist­gerecht nach, so ist der Auf­trag­nehmer dazu berechtigt, unter Nach­frist­set­zung ein­er 14-tägi­gen Frist vom Ver­trag zurück­zutreten und Rech­nung über die tat­säch­lich erbrachte Leis­tung zu stellen.

Selb­st bei unver­schulde­tem Zahlungsverzug des Auf­tragge­bers sind wir berechtigt, Verzugszin­sen in Höhe von 8 % jährlich zu ver­rech­nen; hier­durch wer­den Ansprüche auf Ersatz höher­er Zin­sen nicht beein­trächtigt.

5. TRANSPORT- UND GEFAHRTRAGUNG

Befind­et sich der Ver­tragspart­ner in Annah­mev­erzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzu­lagern, wofür wir eine Lagerge­bühr von € 20,00 pro ange­fan­genem Kalen­dertag in Rech­nung stellen und gle­ichzeit­ig auf Ver­tragser­fül­lung beste­hen. Die Ware bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung unser Eigen­tum. Solange irgendwelche Forderun­gen aus dem Ver­tragsver­hält­nis für den Auf­trag­nehmer beste­hen, darf der Auf­tragge­ber ohne Zus­tim­mung die Ware nicht verkaufen, ver­mi­eten, ver­lei­hen, verpfän­den, ver­schenken oder ver­brin­gen. Für den Fall, dass der Auf­trag­nehmer von seinem Vor­be­halt­seigen­tum Gebrauch macht, erteilt der Auf­tragge­ber schon jet­zt seine unwider­ru­fliche Zus­tim­mung, dass der Auf­trag­nehmer die gelieferte Ware ohne weit­ere Zus­tim­mung des Auf­tragge­bers jed­erzeit abholen kann.

6. GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG – ERFÜLLUNGSORT

Zur Entschei­dung aller aus diesem Ver­trag entste­hen­den Stre­it­igkeit­en ist das am Sitz unseres Unternehmens sach­lich zuständi­ge Gericht auss­chließlich örtlich zuständig. Erfül­lung­sort ist 4663 Laakirchen.

7. RÜCKTRITT

Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, im Falle des Verzuges unter Nach­frist­set­zung ein­er 14-tägi­gen Frist vom Ver­trag zurück­zutreten. In diesem Falle ist er zur Gel­tend­machung ein­er Kon­ven­tion­al­strafe von 20 % der Brut­toauf­tragssumme berechtigt. Der darüber hin­aus­ge­hende Schaden ist vom Auf­tragge­ber eben­falls zu erset­zen, ins­beson­dere wenn wir bere­its selb­st die im Auf­trag beschriebene Ware bestellt haben.

Der Auf­tragge­ber hat, außer in den geset­zlichen Fällen, kein Rück­trittsrecht. Für den Fall des Rück­tritts durch den Auf­tragge­ber hat dieser die bis zu diesem Zeit­punkt erbracht­en Leis­tun­gen zu bezahlen, min­destens jedoch 15% der Auf­tragssumme. Diese Bezahlung gilt wed­er als Ver­tragsstrafe noch als Reuegeld.

8. EINSEITIGE LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Sach­lich gerecht­fer­tigte und ger­ingfügige Änderun­gen kön­nen unser­er­seits vorgenom­men wer­den. Nicht vom Auf­trag­nehmer zu ver­ant­wor­tende Lief­er­eng­pässe oder Liefer­aus­fälle berechti­gen den Auf­tragge­ber nicht dazu, gegen den Auf­trag­nehmer Schaden­er­satz- und/oder Gewährleis­tungsansprüche gel­tend zu machen.

9. ÜBERGABE, ÜBERNAHME, GEFAHRENÜBERGANG

Der Auf­tragge­ber ist zur Über­nahme verpflichtet, wenn die Lieferung/Ausführung erbracht bzw. fer­tiggestellt ist (Gefahrenüber­gang).

Die Über­gabe erfol­gt nach ein­er erbracht­en Fer­tig­stel­lungsmeldung an den Auf­tragge­ber auf Basis des Ver­trages. Ver­weigert der Auf­tragge­ber die Über­nahme trotz vor­liegen der Über­nah­mevo­raus­set­zun­gen, gilt die Lieferung/Ausführung dessen ungeachtet als vere­in­barungs­gemäß erbracht und zwar zu jen­em Zeit­punkt, in dem die Über­nah­mevo­raus­set­zun­gen laut Fer­tig­stel­lungsmeldung erst­ma­lig vor­liegen. Die widri­gen Fol­gen eines Über­nah­mev­erzuges fall­en dem Auf­tragge­ber zur Last.

10. GEWÄHRLEISTUNG – GARANTIE

Die Ware ist nach der Abliefer­ung unverzüglich zu unter­suchen. Dabei fest­gestellte Män­gel sind unverzüglich, spätestens aber inner­halb von 5 Tagen nach Abliefer­ung unter Bekan­nt­gabe von Art und Umfang des Man­gels dem Verkäufer bekan­nt zu geben. Verdeck­te Män­gel sind unverzüglich nach ihrer Ent­deck­ung zu rügen. Wird eine Män­gel­rüge nicht oder nicht rechtzeit­ig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Gel­tend­machung von Gewährleis­tungs- oder Schaden­er­satzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtum­san­fech­tung, auf Grund von Män­geln, ist in diesen Fällen aus­geschlossen. Das Vor­liegen eines Man­gels berechtigt den Auf­tragge­ber nicht, den Man­gel selb­st oder durch Dritte beheben zu lassen, son­dern es ist dem Auf­trag­nehmer vorher Gele­gen­heit zur Verbesserung inner­halb angemessen­er Frist zu geben. Für Rechts­geschäfte, die den Bes­tim­mungen des KSchG unter­liegen gilt, dass im Falle eines beheb­baren Man­gels die Gewährleis­tung durch kosten­lose Behe­bung der nachgewiese­nen Män­gel inner­halb angemessen­er Frist zu erfol­gen hat. Die Behe­bung kann nach unser­er Wahl jeden­falls auch durch Aus­tausch der man­gel­haften Sache in angemessen­er Frist erfol­gen. Der Anspruch auf Preis­min­derung ist in diesen Fällen aus­geschlossen. Weit­ers gilt, dass wir für Trans­port­brüche unab­hängig davon, ob wir die bestellte Ware selb­st oder durch eine dritte Per­son liefern, nicht haften, wenn nicht mehr als 2 % der geliefer­ten Waren­menge anlässlich des Trans­portes beschädigt wird. Für der­ar­tige Beschädi­gun­gen beim Trans­port der Ware bis zu 2 % der Liefer­menge beste­ht für den Auf­tragge­ber wed­er ein Anspruch auf Preis­min­derung, noch ein Anspruch auf Nach­trag des Fehlen­den. Soll­ten mehr als 2 % der geliefer­ten Ware Trans­ports­chä­den aufweisen, so hat der Auf­tragge­ber bei son­stigem Anspruchsver­lust dies unverzüglich zu rügen. Ger­ingfügige Farbton­verän­derun­gen, welche beispiel­sweise durch Umwel­te­in­flüsse sowie durch Aus­blühun­gen bed­ingt sind, gel­ten nicht als Man­gel im Sinne der uns tre­f­fend­en Gewährleis­tungsverpflich­tung. Das gilt eben­so für ger­ingfügige Ober­flächen­verän­derun­gen, sowie son­stige Erschei­n­ungsmän­gel am Mate­r­i­al, welche die Funk­tion selb­st nicht beein­trächti­gen. Sollte eine dritte Per­son die von uns gelieferte Ware ver­ar­beit­en oder mon­tieren, so übernehmen wir hiefür kein­er­lei Haf­tung.

11. WARENRÜCKNAHME

Waren kön­nen nur nach vorheriger Zus­tim­mung, ohne Beschädi­gun­gen und Orig­i­nal ver­packt zurückgenom­men wer­den. Als Manip­u­la­tion­s­ge­bühr wer­den je nach Liefer­an­ten 10–20% vom Verkauf­spreis ver­rech­net.

12. SCHADENERSATZ

Schaden­er­satzansprüche in Fällen leichter Fahrläs­sigkeit sind aus­geschlossen. Dies gilt nicht für Per­so­n­en­schä­den. Allfäl­lige Regress­forderun­gen, die Ver­tragspart­ner oder Dritte aus dem Titel der „Pro­duk­thaf­tung“ im Sinne des PHG gegen uns richt­en, sind aus­geschlossen, es sei denn, der Regress­berechtigte weist nach, dass der Fehler in unser­er Sphäre verur­sacht und zumin­d­est grob fahrläs­sig ver­schuldet wor­den ist.

13. AUFRECHNUNG

Eine Aufrech­nung gegen unsere Ansprüche mit Gegen­forderun­gen, welch­er Art auch immer, ist aus­geschlossen. Für Ver­brauchergeschäfte gilt, dass der Auf­tragge­ber auf die Möglichkeit der Aufrech­nung verzichtet. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Ver­brauch­ern für den Fall unser­er Zahlung­sun­fähigkeit, sowie für Gegen­forderun­gen, die in rechtlichem Zusam­men­hang mit unser­er Forderung ste­hen, gerichtlich fest­gestellt oder von uns anerkan­nt sind. In diesen Fällen beste­ht für Ver­brauch­er die Möglichkeit zur Aufrech­nung.

14. ZURÜCKBEHALTUNGSVERBOT

Gerecht­fer­tigte Rekla­ma­tio­nen berechti­gen nicht zur Zurück­hal­tung des gesamten, son­dern lediglich eines dem dreifachen der voraus­sichtlichen Kosten ein­er Ersatzvor­nahme der Man­gel­be­he­bung entsprechen­den Teiles des Rech­nungs­be­trages. Für Ver­brauchergeschäfte gilt, dass der Auf­tragge­ber seine Zahlung ver­weigern kann, wenn der Auf­trag­nehmer die Liefer­ung nicht ver­trags­gemäß erbracht hat oder die Erbringung durch die schlecht­en Ver­mö­gensver­hält­nisse, die dem Kun­den zu Zeit der Ver­tragss­chließung nicht bekan­nt waren bzw. nicht bekan­nt sein mussten, gefährdet ist. Bietet der Auf­trag­nehmer eine angemessene Sich­er­stel­lung an, so ent­fällt dieses Recht, die Zahlung zu ver­weigern.

15. FORM

An uns gerichtete Erk­lärun­gen, Anzeigen, etc. bedür­fen zu ihrer Rechtswirk­samkeit der Schrift­form, somit auch der Orig­i­nalun­ter­schrift.

16. RECHTSWAHL

Es gilt öster­re­ichis­ches materielles Recht. Die Anwend­barkeit des UN-Kaufrecht­es wird aus­geschlossen.